Treppenhaus

Satzung

Stand 26. April 2018

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Frankfurter Bürgerstiftung“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), die Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (§ 53 AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

5. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet die Administration.

6. Die Stiftung verfolgt
6.1 wissenschaftliche und kulturelle Zwecke insbesondere durch:

6.2 soziale Zwecke im Bereich Jugend, Senioren, Gesundheit, Behinderte und Kranke insbesondere durch:

6.3 Förderung des Natur- und Umweltschutzes insbesondere durch:

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

2. Wiederkehrende Leistungen gehören nicht zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Abs. 1, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.

3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

4. Das Vermögen der Stiftung besteht weiterhin aus kapitalisierten Zuwendungszusagen Dritter, die dauerhaft der Stärkung des Stiftungsvermögens dienen sollen.

§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden.

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Stiftung kann durch Beschluss der Administratoren bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.

4. Die Stiftung darf ihre Erträgnisse teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

5. Die Stiftung darf Erträgnisse aus Zustiftungen im Rahmen des steuerlich Zu-lässigen dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihre Andenken zu ehren.

§ 5 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind die Administration und das Kuratorium.

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für darüberhinausgehende Aufwendungen oder Entschädigungen gilt § 7 Abs. 5.

§ 6 Administration

1. Die Administration besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, darunter eine Person als Schatzmeister. Sie wird vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt die amtierende Administration die Ge-schäfte bis zur Wahl einer neuen Administration fort. Scheidet ein Administrator vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus seinem Amt aus, kann für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

2. Sollte während der Amtszeit der Administration die Anzahl ihrer Mitgliederunter drei sinken, ist durch die verbleibende Administration unverzüglich eine Kuratoriumssitzung einzuberufen. Bis zu dieser Sitzung ist die Administration auch mit zwei Mitgliedern beschluss- und handlungsfähig.

3. Ein Administrator kann vor Ablauf seiner Amtszeit vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grunde abberufen werden.

4. Die Administratoren wählen aus ihrer Mitte einen Ersten Administrator (den Vorsitzenden), und einen Zweiten Administrator (den Zweiten Vorsitzenden) und einen Schatzmeister auf die Dauer von drei Jahren. Das Amt des Zweiten Administrators und des Schatzmeisters kann auch von derselben Person ausgeübt werden.

§ 7 Aufgaben der Administration

1. Die Administration verwaltet die Stiftung. Ihr obliegt insbesondere:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, gemäß § 13,
b) die Bestellung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Kuratorium,
c) die Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers
d) die Überwachung seiner Geschäftsführung,
e) Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß §13 Abs. 2.

2. Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte eingestellt werden. Es kann auch ein Administrator die Aufgaben des Geschäftsführers übernehmen.

3. Die Administration vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei ihrer Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Erste Administrator oder der Zweite Administrator sein.

4. Grundstücksveräußerungen und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 100.000,- € verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.

5. Die Administration ist berechtigt, über die Erstattung von außerordentlichen Aufwendungen zu beschließen.

§ 8 Beschlussfassung der Administration

1. Die Administration fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Administrators, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Zweiten Administrators, den Ausschlag; ist auch der Zweite Administrator an der Beschlussfassung verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.

2. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder auf schriftlichem oder telefonischem Wege ist die vorherige Zustimmung aller Mitglieder der Administration einzuholen.

§ 9 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und einer etwaigen Geschäftsordnung. Er ist der Administration verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.

§ 10 Kuratorium

1. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder gewählt.

2. Die Erstwahl eines Kuratoriumsmitglieds erfolgt auf Vorschlag der Administration. Eine Wiederwahl erfolgt auf Vorschlag der Administration oder von drei Mitgliedern des Kuratoriums.

3. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Wahlen während der laufenden Amtszeit des Kuratoriums erfolgen für die restliche Amtszeit.

4. Das Kuratorium hat mindestens zehn und soll höchstens neunzehn Mitglieder haben.

5. Zwischen den Mitgliedern des Kuratoriums und denen der Administration dürfen keine verwandtschaftlichen Verhältnisse erster und zweiter Ordnung, noch auch eheliche oder eheähnliche, noch eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen. Gleiches gilt für Mitglieder innerhalb der beiden Gremien.

6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren, längstens für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Kuratorium.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Administration,

2. Mitwirkung bei der Berufung des Geschäftsführers,

3. Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 7 Abs. 4,

4. Erlass einer etwaigen Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Administration,

5. Erlass einer etwaigen Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums,

6. Beschlussfassung über Anträge auf
a) Verfassungsänderung,
b) Aufhebung der Stiftung,
c) Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.

7. Entgegennahme des Jahresabschlusses,

8. Entlastung der Administration.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums können die Einberufung einer Kuratoriumssitzung verlangen.

2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindes-tens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Kuratoriumsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen. Kein Kuratoriumsmitglied kann mehr als ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten.

3. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

4. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der sich nicht enthaltenden anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Satzungsänderung nach § 11 Abs. 6 und eine Abberufung eines Administrators nach § 11 Abs. 1 kann nur beschlossen werden, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt worden ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend ist und wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt.

5. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Kuratoriums und der Administration der Stiftung spätestens sechs Wochen nach der Sitzung zuzuteilen.

6. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 13 Geschäftsführung der Administration

1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.

2. Die Administration erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht und eine Jahresrechnung (Jahresabschluss). Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied der Administration oder des Kuratoriums ist, zu überprüfen. Die Jahresrechnung nebst Prüfungsbericht und der Geschäftsbericht der Administration sind dem Kuratorium vorzulegen.

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

1. Die Stiftung kann einen wissenschaftlichen Beirat haben. Über die Einrichtung des Beirats, die Zahl der Beiratsmitglieder und deren Bestellung entscheidet die Administration im Einvernehmen mit dem Kuratorium.

2. Der Beirat besteht aus bis zu sechs Personen. Für die Dauer der Bestellung, die Abberufung und für Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Amtszeit des wissenschaftlichen Beirats endet jedoch abweichend hiervon spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Administration, die den wissenschaftlichen Beirat bestellt hat.

3. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist die Beratung der Administration und der Geschäftsführung auf deren Anfrage bei der Vergabe von Fördermitteln und der Durchführung von Ausstellungen oder anderen Projekten zur Erfüllung des Stiftungszwecks gem. § 2 Abs. 5. Der wissenschaftliche Beirat kann Empfehlungen für die Administration bzw. die Geschäftsführung aus-sprechen. Diese Empfehlungen sind für Administration oder Geschäftsführung nicht bindend.

4. Die Mitglieder der Administration und der Geschäftsführer der Stiftung haben Sitz und Rederecht in den Sitzungen des Beirats. Sie sind auch außerhalb von Sitzungen bei der Entscheidungsfindung in die Beratungen von Anfang an mit einzubeziehen.

5. Der wissenschaftliche Beirat entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 16 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung

1. Anträge der Administration auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur mit Zustimmung des Kuratoriums zulässig.

2. Anträge auf Verfassungsänderungen an die Aufsichtsbehörde bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzsamtes.

§ 17 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Ernst Max von Grunelius-Stiftung und die Cronstett-Hynspergische Evangelische Stiftung die es zu gleichen Teilen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.